Dienstag, 25. November 2014

Schuldenfrei jetzt - aber wie?

Stellen Sie sich mal vor, was passiert, wenn Sie in Deutschland ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen, um eine Restschuldbefreiung zu erhalten. Wir wollen hier gar nicht auf die Gründe eingehen, wie schnell man in Deutschland zum Abschuss freigegeben wird.

Der Bayerische Justizminister schreibt in seinem Grußwort der Broschüre "Der Weg zur Verbraucherentschuldung - Ein Überblick über das Verbraucherinsolvenz- und das Restschuldbefreiungsverfahren" - hier zum Gratis-Download - folgendes:

"Der dadurch ermöglichte wirtschaftliche Neuanfang setzt allerdings erhebliche Anstrengungen des Schuldners voraus, da die Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten müssen."

Das verheißt nichts Gutes für die Schuldner. Vor allem, wenn man sich den Ablauf und die Dauer des Insolvenzverfahrens genauer ansieht:

5 bis 8 Jahre dauert es bis Sie in Deutschland die Restschuldbefreiung erhalten. Und es ist keineswegs sicher, dass Sie sie tatsächlich erhalten, wie Sie gleich erfahren werden.

Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn

  • dem Schuldner innerhalb von zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder ihm die Restschuldbefreiung in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag oder nach diesem wegen einer Insolvenzstraftat versagt worden ist oder 
  • dem Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten, wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger unrichtiger oder unvollständiger Angaben, wegen schuldhaften Verstoßes gegen seine Erwerbsobliegenheit oder seine sonstigen Obliegenheiten und dadurch gegebener Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger versagt worden ist; dies gilt auch, wenn die Versagung der Restschuldbefreiung auf bestimmten nachträglich bekannt gewordenen Versagungsgründen beruhte. 
Zu den einzelnen Verfahrensschritten:



Quelle: Der Weg zur Verbraucherentschuldung
Herausgeber: Staatsministerium der Justiz
Stand: September 2014

Außergerichtlicher Einigungsversuch 
Wer einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, muss bei Gericht eine Bescheinigung vorlegen aus der sich ergibt, dass er innerhalb der letzten sechs Monate vor Antragstellung eine Einigung mit seinen Gläubigern ernsthaft versucht hat. Diese Bescheinigung muss von einer geeigneten Person oder Stelle, z.B. Rechtsanwalt, Notar oder Steuerberater auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt werden. 

Ein außergerichtlicher Einigungsversuch muss auch dann unternommen werden, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt wurde und der Schuldner erst daraufhin einen eigenen Eröffnungsantrag stellt. 

Wer erstellt den Schuldenbereinigungsplan?
Ein Steuerberater, Notar oder Rechtsanwalt - oder eine anerkannte Beratungsstelle erstellt gemeinsam mit dem Schuldner einen Plan zur Schuldenbereinigung. 

Was muss der Plan zur Schuldenbereinigung enthalten? 
Der Schuldner muss seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und einen konkreten Vorschlag zur Schuldenbereinigung unterbreiten. 

In diesem Vorschlag muss der Schuldner für jeden Gläubiger darlegen, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt er dessen Forderungen bedienen wird, ob er in Raten zahlen will, ggf. ob er eine Stundung oder einen teilweisen Erlass der Forderung anstrebt. 

Der Plan soll auch Angaben dazu enthalten, ob gegen den Schuldner bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden. 

Sinnvoll ist es außerdem, im Plan bereits für die Zukunft Vorsorge zu treffen und für den Fall einer plötzlichen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, etwa durch Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Familienzuwachs, geeignete Anpassungsvorschläge aufzunehmen. 


Wie erfolgt die Einigung mit den Gläubigern? 

Ist der Schuldenbereinigungsplan fertig gestellt, wird er an die Gläubiger versandt. Bei denVerhandlungen mit den Gläubigern über die Annahme des Plans wird der Schuldner von der anerkannten Beratungsstelle bzw. dem Rechtsanwalt unterstützt. 

Kommt eine Einigung über den Plan – ggf. in abgeänderter Form – zwischen Schuldner und Gläubigern zustande, so wirkt dieser wie ein außergerichtlicher Vergleich zwischen den Beteiligten. 

Kosten des Plans zur Schuldenbereinigung

Rechtsanwälte und Steuerberater, rechnen nach ihren Gebührenordnungen ab. Anerkannte Beratungsstellen können ebenfalls Gebühren für ihre Mitwirkung am Schuldenbereinigungsverfahren verlangen. Wer einen Rechtsanwalt einschalten möchte, aber nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, dessen Gebühren zu begleichen, kann beim zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe beantragen. 

Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Gericht
Gelingt eine außergerichtliche Einigung nicht, so kann beim zuständigen Insolvenzgericht die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beantragt werden. Der Versuch einer außergerichtlichen Einigung gilt auch dann als gescheitert, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufge- nommen wurden. 

Wer ist zuständig?

Für den Insolvenzantrag ist in der Regel das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner wohnt. 

Welche Unterlagen müssen vorgelegt werden?
Fortsetzung Seite 10


Quelle: Der Weg zur Verbraucherentschuldung
Herausgeber: Staatsministerium der Justiz
Stand: September 2014

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