Dienstag, 25. November 2014

Pflichten des Schuldners in Deutschland - Muss man sich das wirklich antun?

Der Schuldner hat während der Wohlverhaltenszeit nach Abschluss des Insolvenzverfahrens eine Erwerbsobliegenheit, das heißt er muss eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder sich um eine solche bemühen. Eine zumutbare Tätigkeit darf er nicht ablehnen.

Nach der ab dem 1. Juli 2014 geltenden neuen Rechtslage beginnt die Erwerbsobliegenheit des Schuldners sogar bereits mit der Verfahrenseröffnung. Der Schuldner ist also während der gesamten Zeit verpflichtet, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder - wenn er ohne Beschäftigung ist - sich um eine solche zu bemühen.

Während der Wohlverhaltenszeit nach Beendigung des Insolvenzverfahrens treffen den Schuldner neben der Erwerbsobliegenheit weitere Obliegenheiten.

So muss er ererbtes oder im Hinblick auf künftiges Erbrecht erlangtes Vermögen zur Hälfte an den Treuhänder abgeben.

Dem Gericht und dem Treuhänder gegenüber ist jeder Wohnsitzwechsel und jeder Wechsel der Beschäftigungsstelle unverzüglich anzuzeigen.

Schließlich darf der Schuldner keinem Gläubiger Vorteile verschaffen und Zahlungen nur an den Treuhänder leisten.

Verstößt der Schuldner gegen eine dieser Obliegenheiten schuldhaft in einer Weise, die die Gläubigerbefriedigung beeinträchtigt, so versagt ihm das Gericht bereits während der Wohlverhaltenszeit die Restschuldbefreiung, wenn dies ein Gläubiger innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Obliegenheitsverletzung beantragt.

Ausgenommen von der Restschuldbefreiung sind Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus Geldstrafen, Geldbußen, Zwangs- und Ordnungsgeldern, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist sowie aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden. Außerdem bleiben die Ansprüche der Justizkasse auf Zahlung der gestundeten Beträge bestehen, soweit diese nicht schon aus der Insolvenymasse oder in der Wohlverhaltenszeit befriedigt werden konnten.


Nachträglicher Widerruf der bereits erteilten Restschuldbefreiung

In bestimmten Fällen, in denen sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldner seine Obliegenheiten oder Pflichten verletzt oder eine Insolvenzstraftat begangen hat, kann das Gericht auf Antrag eines Gläubigers die Erteilung der Restschuldbefreiung noch nachträglich widerrufen.


Eine Frage an Sie:

Muss sich ein Mensch das alles antun, was sich deutsche Politiker alles ausgedacht haben, um Schuldner jahrelang zu traktieren? Wie zum Beispiel dieser ehrenwerte Mann hier in dem Video ...?



Dieser ehrenwerte Herr ist immerhin Finanzminister der BRD. Was er besonders gut kann: Mehr Geld ausgeben als der Staat einnimmt! Natürlich ficht das niemanden an, schließlich haften Politiker ja nicht persönlich dafür, was sie anrichten.



Das Finanzamt ist übrigens die überflüssigste Behörde und teuerste Behörde Deutschlands. Jeder Finanzbeamte kostet mehr als er bringt. Und der Finanzminister ist der größte Steuerhinterzieher Deutschlands, wie Sie hier lesen und im Video sehen können.




Die Antwort auf meine Frage, ob sich ein Mensch das alles antun muss?

NEIN, das muss sich wirklich niemand antun. Da gibt es in anderen EU-Staaten ein wesentlich menschlicheres Insolvenzrecht.

Engländer können sich in England innerhalb eines guten Jahres entschulden. Deutsche können sich in England nur entschulden, wenn sie tatsächlich ihren Lebensmittelpunkt dort haben. Sie müssen mindestens sechs Monate in England leben und arbeiten, bevor Sie einen Insolvenzantrag stellen können. Für Insolvenz-Touristen gibt es nachträglich die Aberkennung der Restschuldbefreiung und harte Strafen.


Franzosen können sich in Frankreich innerhalb von 18 Monaten entschulden. Leider wird Deutschen in Frankreich die Restschuldbefreiung verwehrt.


Was würden Sie sagen, wenn es ein EU-Land gäbe, das auf die jahrelange Wohlverhaltenszeit und die Gängelei der Schuldner verzichtet und wenn Sie sich selbst, ohne fremde Hilfe innerhalb weniger Monate selbst entschulden könnten? Schuldenfrei in 3 Monaten mit EU-Rechtsgarantie?


Ja, wer wünscht sich das nicht? 


Mein Geschäft ist nicht die Insolvenz und die Schuldnerberatung, was Sie hier überprüfen können. 


Vor Jahren habe ich für Unternehmer eine Möglichkeit gesucht, sich schneller zu entschulden als in Deutschland. Tatsächlich fand ich unter 27 EU-Ländern mit unterschiedlichem Insolvenzrecht ein EU-Land, das auf die 5-6 Jahre Wohlverhaltenszeit verzichtet. Vor allem fand ich einen Insolvenz-Spezialisten, der auch bereit war, dieses Know how weiterzugeben. Sie werden nämlich in diesem Land von keinem Anwalt erfahren, dass es eine gesetzlich geregelte Möglichkeit gibt, sich selbst ohne fremde Hilfe zu entschulden, nur gegen Zahlung von ca. 600 Euro Gerichtskosten. Deshalb dauert das Verfahren nur so lange, bis die Formalitäten erledigt sind - bei Vermögenslosigkeit in der Regel ca. 3 Monate. 


Wer Interesse hat, sich selbst ohne Tricks, ohne Anwalt, ohne Insolvenzverwalter und sonstigen Leichenfledderern schnell zu entschulden, der kann sich gerne bei mir melden. 


Suchen Sie sich einen kostenlosen Gesprächstermin in meinem Kalender aus. Ich rufe Sie gerne an. 

Schuldenfrei jetzt - aber wie?

Stellen Sie sich mal vor, was passiert, wenn Sie in Deutschland ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen, um eine Restschuldbefreiung zu erhalten. Wir wollen hier gar nicht auf die Gründe eingehen, wie schnell man in Deutschland zum Abschuss freigegeben wird.

Der Bayerische Justizminister schreibt in seinem Grußwort der Broschüre "Der Weg zur Verbraucherentschuldung - Ein Überblick über das Verbraucherinsolvenz- und das Restschuldbefreiungsverfahren" - hier zum Gratis-Download - folgendes:

"Der dadurch ermöglichte wirtschaftliche Neuanfang setzt allerdings erhebliche Anstrengungen des Schuldners voraus, da die Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten müssen."

Das verheißt nichts Gutes für die Schuldner. Vor allem, wenn man sich den Ablauf und die Dauer des Insolvenzverfahrens genauer ansieht:

5 bis 8 Jahre dauert es bis Sie in Deutschland die Restschuldbefreiung erhalten. Und es ist keineswegs sicher, dass Sie sie tatsächlich erhalten, wie Sie gleich erfahren werden.

Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn

  • dem Schuldner innerhalb von zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder ihm die Restschuldbefreiung in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag oder nach diesem wegen einer Insolvenzstraftat versagt worden ist oder 
  • dem Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten, wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger unrichtiger oder unvollständiger Angaben, wegen schuldhaften Verstoßes gegen seine Erwerbsobliegenheit oder seine sonstigen Obliegenheiten und dadurch gegebener Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger versagt worden ist; dies gilt auch, wenn die Versagung der Restschuldbefreiung auf bestimmten nachträglich bekannt gewordenen Versagungsgründen beruhte. 
Zu den einzelnen Verfahrensschritten:



Quelle: Der Weg zur Verbraucherentschuldung
Herausgeber: Staatsministerium der Justiz
Stand: September 2014

Außergerichtlicher Einigungsversuch 
Wer einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, muss bei Gericht eine Bescheinigung vorlegen aus der sich ergibt, dass er innerhalb der letzten sechs Monate vor Antragstellung eine Einigung mit seinen Gläubigern ernsthaft versucht hat. Diese Bescheinigung muss von einer geeigneten Person oder Stelle, z.B. Rechtsanwalt, Notar oder Steuerberater auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt werden. 

Ein außergerichtlicher Einigungsversuch muss auch dann unternommen werden, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt wurde und der Schuldner erst daraufhin einen eigenen Eröffnungsantrag stellt. 

Wer erstellt den Schuldenbereinigungsplan?
Ein Steuerberater, Notar oder Rechtsanwalt - oder eine anerkannte Beratungsstelle erstellt gemeinsam mit dem Schuldner einen Plan zur Schuldenbereinigung. 

Was muss der Plan zur Schuldenbereinigung enthalten? 
Der Schuldner muss seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und einen konkreten Vorschlag zur Schuldenbereinigung unterbreiten. 

In diesem Vorschlag muss der Schuldner für jeden Gläubiger darlegen, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt er dessen Forderungen bedienen wird, ob er in Raten zahlen will, ggf. ob er eine Stundung oder einen teilweisen Erlass der Forderung anstrebt. 

Der Plan soll auch Angaben dazu enthalten, ob gegen den Schuldner bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden. 

Sinnvoll ist es außerdem, im Plan bereits für die Zukunft Vorsorge zu treffen und für den Fall einer plötzlichen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, etwa durch Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Familienzuwachs, geeignete Anpassungsvorschläge aufzunehmen. 


Wie erfolgt die Einigung mit den Gläubigern? 

Ist der Schuldenbereinigungsplan fertig gestellt, wird er an die Gläubiger versandt. Bei denVerhandlungen mit den Gläubigern über die Annahme des Plans wird der Schuldner von der anerkannten Beratungsstelle bzw. dem Rechtsanwalt unterstützt. 

Kommt eine Einigung über den Plan – ggf. in abgeänderter Form – zwischen Schuldner und Gläubigern zustande, so wirkt dieser wie ein außergerichtlicher Vergleich zwischen den Beteiligten. 

Kosten des Plans zur Schuldenbereinigung

Rechtsanwälte und Steuerberater, rechnen nach ihren Gebührenordnungen ab. Anerkannte Beratungsstellen können ebenfalls Gebühren für ihre Mitwirkung am Schuldenbereinigungsverfahren verlangen. Wer einen Rechtsanwalt einschalten möchte, aber nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, dessen Gebühren zu begleichen, kann beim zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe beantragen. 

Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Gericht
Gelingt eine außergerichtliche Einigung nicht, so kann beim zuständigen Insolvenzgericht die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beantragt werden. Der Versuch einer außergerichtlichen Einigung gilt auch dann als gescheitert, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufge- nommen wurden. 

Wer ist zuständig?

Für den Insolvenzantrag ist in der Regel das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner wohnt. 

Welche Unterlagen müssen vorgelegt werden?
Fortsetzung Seite 10


Quelle: Der Weg zur Verbraucherentschuldung
Herausgeber: Staatsministerium der Justiz
Stand: September 2014