Dienstag, 25. November 2014

Pflichten des Schuldners in Deutschland - Muss man sich das wirklich antun?

Der Schuldner hat während der Wohlverhaltenszeit nach Abschluss des Insolvenzverfahrens eine Erwerbsobliegenheit, das heißt er muss eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder sich um eine solche bemühen. Eine zumutbare Tätigkeit darf er nicht ablehnen.

Nach der ab dem 1. Juli 2014 geltenden neuen Rechtslage beginnt die Erwerbsobliegenheit des Schuldners sogar bereits mit der Verfahrenseröffnung. Der Schuldner ist also während der gesamten Zeit verpflichtet, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder - wenn er ohne Beschäftigung ist - sich um eine solche zu bemühen.

Während der Wohlverhaltenszeit nach Beendigung des Insolvenzverfahrens treffen den Schuldner neben der Erwerbsobliegenheit weitere Obliegenheiten.

So muss er ererbtes oder im Hinblick auf künftiges Erbrecht erlangtes Vermögen zur Hälfte an den Treuhänder abgeben.

Dem Gericht und dem Treuhänder gegenüber ist jeder Wohnsitzwechsel und jeder Wechsel der Beschäftigungsstelle unverzüglich anzuzeigen.

Schließlich darf der Schuldner keinem Gläubiger Vorteile verschaffen und Zahlungen nur an den Treuhänder leisten.

Verstößt der Schuldner gegen eine dieser Obliegenheiten schuldhaft in einer Weise, die die Gläubigerbefriedigung beeinträchtigt, so versagt ihm das Gericht bereits während der Wohlverhaltenszeit die Restschuldbefreiung, wenn dies ein Gläubiger innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Obliegenheitsverletzung beantragt.

Ausgenommen von der Restschuldbefreiung sind Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus Geldstrafen, Geldbußen, Zwangs- und Ordnungsgeldern, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist sowie aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden. Außerdem bleiben die Ansprüche der Justizkasse auf Zahlung der gestundeten Beträge bestehen, soweit diese nicht schon aus der Insolvenymasse oder in der Wohlverhaltenszeit befriedigt werden konnten.


Nachträglicher Widerruf der bereits erteilten Restschuldbefreiung

In bestimmten Fällen, in denen sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldner seine Obliegenheiten oder Pflichten verletzt oder eine Insolvenzstraftat begangen hat, kann das Gericht auf Antrag eines Gläubigers die Erteilung der Restschuldbefreiung noch nachträglich widerrufen.


Eine Frage an Sie:

Muss sich ein Mensch das alles antun, was sich deutsche Politiker alles ausgedacht haben, um Schuldner jahrelang zu traktieren? Wie zum Beispiel dieser ehrenwerte Mann hier in dem Video ...?



Dieser ehrenwerte Herr ist immerhin Finanzminister der BRD. Was er besonders gut kann: Mehr Geld ausgeben als der Staat einnimmt! Natürlich ficht das niemanden an, schließlich haften Politiker ja nicht persönlich dafür, was sie anrichten.



Das Finanzamt ist übrigens die überflüssigste Behörde und teuerste Behörde Deutschlands. Jeder Finanzbeamte kostet mehr als er bringt. Und der Finanzminister ist der größte Steuerhinterzieher Deutschlands, wie Sie hier lesen und im Video sehen können.




Die Antwort auf meine Frage, ob sich ein Mensch das alles antun muss?

NEIN, das muss sich wirklich niemand antun. Da gibt es in anderen EU-Staaten ein wesentlich menschlicheres Insolvenzrecht.

Engländer können sich in England innerhalb eines guten Jahres entschulden. Deutsche können sich in England nur entschulden, wenn sie tatsächlich ihren Lebensmittelpunkt dort haben. Sie müssen mindestens sechs Monate in England leben und arbeiten, bevor Sie einen Insolvenzantrag stellen können. Für Insolvenz-Touristen gibt es nachträglich die Aberkennung der Restschuldbefreiung und harte Strafen.


Franzosen können sich in Frankreich innerhalb von 18 Monaten entschulden. Leider wird Deutschen in Frankreich die Restschuldbefreiung verwehrt.


Was würden Sie sagen, wenn es ein EU-Land gäbe, das auf die jahrelange Wohlverhaltenszeit und die Gängelei der Schuldner verzichtet und wenn Sie sich selbst, ohne fremde Hilfe innerhalb weniger Monate selbst entschulden könnten? Schuldenfrei in 3 Monaten mit EU-Rechtsgarantie?


Ja, wer wünscht sich das nicht? 


Mein Geschäft ist nicht die Insolvenz und die Schuldnerberatung, was Sie hier überprüfen können. 


Vor Jahren habe ich für Unternehmer eine Möglichkeit gesucht, sich schneller zu entschulden als in Deutschland. Tatsächlich fand ich unter 27 EU-Ländern mit unterschiedlichem Insolvenzrecht ein EU-Land, das auf die 5-6 Jahre Wohlverhaltenszeit verzichtet. Vor allem fand ich einen Insolvenz-Spezialisten, der auch bereit war, dieses Know how weiterzugeben. Sie werden nämlich in diesem Land von keinem Anwalt erfahren, dass es eine gesetzlich geregelte Möglichkeit gibt, sich selbst ohne fremde Hilfe zu entschulden, nur gegen Zahlung von ca. 600 Euro Gerichtskosten. Deshalb dauert das Verfahren nur so lange, bis die Formalitäten erledigt sind - bei Vermögenslosigkeit in der Regel ca. 3 Monate. 


Wer Interesse hat, sich selbst ohne Tricks, ohne Anwalt, ohne Insolvenzverwalter und sonstigen Leichenfledderern schnell zu entschulden, der kann sich gerne bei mir melden. 


Suchen Sie sich einen kostenlosen Gesprächstermin in meinem Kalender aus. Ich rufe Sie gerne an. 

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